Ergänzung des Vorlagebeschlusses vom I R 66/09: Verfassungswidrigkeit eines sog. Treaty override
Leitsatz
Die in § 50d Abs. 1a EStG 1990 i.d.F. des StMBG vom geregelte sondergesetzliche Situation hat mit derjenigen Situation, welche durch § 50d Abs. 8 EStG 2002 i.d.F. des StÄndG 2003 umfasst und geregelt wird, nichts zu tun. Bei letzterer Vorschrift handelt es sich nicht um einen Tatbestand zur Abwehr von Abkommensmissbräuchen, also von Maßnahmen, welche darauf abzielen, sich in gestaltungsmissbräuchlicher Weise in die Inanspruchnahme von Vorteilen eines bilateralen Abkommens durch Zwischenschaltung solcher in Drittstaaten ansässiger Personen „einzukaufen“, denen die Vorteile nicht zugedacht waren. Es geht vielmehr allein darum, eine vom Gesetzgeber als leistungsfähigkeitsungerecht eingeschätzte doppelte Nichtbesteuerung – die sog. Keinmalbesteuerung – jedenfalls für den Fall zu verhindern, dass der andere Vertragsstaat auf das ihm zugewiesene (Quellen-)Besteuerungsrecht an den Arbeitslöhnen nachweislich nicht verzichtet hat.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2015 S. 1250 Nr. 9 DB 2015 S. 12 Nr. 31 IStR 2015 S. 627 Nr. 16 StuB-Bilanzreport Nr. 16/2015 S. 642 HAAAE-96103