Bindungswirkung des BFH an die erstinstanzlichen Feststellungen (hier: Feststellungen zum ausländischen Recht)
Leitsatz
1. Es steht im pflichtgemäßen Ermessen des Finanzgerichts (FG), wie es das ausländische Recht ermittelt. Die Anforderungen an Umfang und Intensität der Ermittlungspflicht des Tatrichters hängen dabei von den Umständen des Einzelfalls ab. Höhere Anforderungen an die Ermittlungspflicht können sich insbesondere daraus ergeben, dass das ausländische Recht sehr komplex oder sehr fremd gegenüber dem nationalen Recht ist oder dass die Beteiligten die ausländische Rechtspraxis detailliert und kontrovers vortragen. 2. Die grundsätzlich für den BFH bestehende Bindungswirkung (§ 155 FGO i.V.m. § 560 ZPO) an die erstinstanzlichen Feststellungen zum ausländischen Recht entfällt, soweit die Feststellungen auf einem nur kursorischen Überblick über die zu behandelnde Materie beruhen. In diesem Fall liegt ein materieller Mangel der Vorentscheidung vor. 3. Hat das FG im Rahmen der Prüfung konkurrierender Ansprüche auf Familienleistungen im Ausland zwar feststellt, dass der Anspruch nach dem ausländischen Recht von der Einhaltung einer Einkommensgrenze abhängt, fehlen jedoch Feststellungen dazu, welche Art von Einnahmen von dem ausländischen Einkommensbegriff umfasst wird, liegt ein materieller Mangel vor.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2015 S. 1237 Nr. 9 VAAAE-96107