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BFH Urteil v. - VIII R 16/13

Gesetze: AO § 179 Abs. 1AO § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe bAO § 18 Abs. 1 Nr. 3AO § 127AO § 19FGO § 74FGO § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2

Örtliche Zuständigkeit bei gesonderter Feststellung; gesonderte Feststellung von Einkünften aus freiberuflicher Tätigkeit bei Büros in mehreren Städten; Beachtung der Vorgreiflichkeit des Feststellungsverfahrens im Einkommensteuerveranlagungsverfahren

Leitsatz

1. Sind die Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit eines selbständigen Steuerberaters mit Büros in drei Städten nach §§ 179 Abs. 1, 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b AO gesondert festzustellen, ist für die Feststellung das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk das Büro mit den höchsten Umsätzen liegt.
2. Die Verletzung der §§ 18, 19 AO in der gemäß § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b AO getroffenen Zuordnung ist ein nicht heilbarer Rechtsfehler.
3. Die Beachtung der Vorgreiflichkeit des Feststellungsverfahrens im Einkommensteuerveranlagungsverfahren hinsichtlich der gesondert festzustellenden Besteuerungsgrundlagen gehört zu der auch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu wahrenden Grundordnung des Verfahrens.

Tatbestand

Fundstelle(n):
MAAAE-96110

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