Insolvenzanfechtung: Beweisanzeichen der Schuldnerkenntnis von seiner Zahlungsunfähigkeit für den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz und dessen Wegfall; Einziehung von Forderungen aus laufender Geschäftsbeziehung betreffend die Lieferung von Backzutaten unter Eigentumsvorbehalt
Leitsatz
1. Kennt der Schuldner seine Zahlungsunfähigkeit, kann das daraus folgende starke Beweisanzeichen für seinen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz bei der Befriedigung eines Gläubigers entfallen, wenn der mit diesem vorgenommene Leistungsaustausch bargeschäftsähnlichen Charakter hat und zur Fortführung des Unternehmens notwendig ist.
2. Das aus der Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit abgeleitete Beweisanzeichen für den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz entfällt trotz Belieferung des Schuldners zu marktgerechten Preisen nicht, wenn es wegen eines verlängerten und erweiterten Eigentumsvorbehalts des Geschäftspartners an dem erforderlichen unmittelbaren Austausch gleichwertiger Leistungen fehlt oder der Schuldner weiß, dass mit der Fortführung des Unternehmens weitere Verluste anfallen, die für die Gläubiger auch auf längere Sicht ohne Nutzen sind.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BB 2015 S. 641 Nr. 12 DB 2015 S. 7 Nr. 12 DB 2015 S. 791 Nr. 14 DStR 2015 S. 12 Nr. 16 NJW 2015 S. 1756 Nr. 24 NJW 2015 S. 8 Nr. 14 WM 2015 S. 591 Nr. 12 ZIP 2015 S. 585 Nr. 12 PAAAE-96229