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BGH Urteil v. - VII ZR 220/14

Gesetze: § 13 Nr 5 VOB B 1990, § 13 Nr 7 VOB B 1990, § 717 Abs 2 S 2 ZPO

VOB-Vertrag: Darlegungslast des Auftraggebers bei Geltendmachung von aufgewendeten Mängelbeseitigungskosten; Umfang des Schadensersatzanspruchs des Schuldners bei Teilabänderung des für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteils im Rechtsmittelzug

Leitsatz

1. Verlangt der Auftraggeber Ersatz der von ihm aufgewendeten Mängelbeseitigungskosten, so hat er darzulegen, dass die durchgeführten Maßnahmen der Mängelbeseitigung dienten. Es besteht keine Vermutung, dass stets sämtliche von einem Drittunternehmer im Zuge einer Mängelbeseitigungsmaßnahme durchgeführten Arbeiten ausschließlich der Mängelbeseitigung dienen. Ein im Verhältnis zum Auftragnehmer schützenswertes Vertrauen des Auftraggebers, der Drittunternehmer werde nur Arbeiten zur Mängelbeseitigung durchführen, besteht nicht.

2. Wird ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil im Rechtsmittelzug teilweise abgeändert, so besteht ein Schadensersatzanspruch des Schuldners aus § 717 Abs. 2 Satz 2 ZPO nur, soweit das Urteil zum Nachteil des Gläubigers abgeändert worden ist (Anschluss an BGH, Versäumnisurteil vom , VII ZR 101/05, BauR 2007, 912 = NZBau 2007, 446, juris Rn. 10).

Tatbestand

Fundstelle(n):
VAAAE-96561

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