Mitwirkung anerkannter Naturschutzverbände an Abweichungsentscheidungen nach § 34 Abs. 3 bis 5 BNatSchG 2009; Verfahrensschritte; militärische Tiefflugübungen
Leitsatz
§ 63 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG (juris: BNatSchG 2009) räumt einer nach § 3 UmwRG anerkannten Naturschutzvereinigung Mitwirkungsrechte ein, wenn ein Projekt im Wege einer habitatschutzrechtlichen Abweichungsentscheidung nach § 34 Abs. 3 bis 5 BNatSchG zugelassen oder durchgeführt werden soll, weil die gemäß § 34Abs. 1 BNatSchG gebotene Verträglichkeitsprüfung ergeben hat, dass das Projekt zu erheblichen Beeinträchtigungen des Gebiets führen kann. Unionsrecht vermittelt der Naturschutzvereinigung keinen Anspruch, bereits im Rahmen der Verträglichkeitsprüfung beteiligt zu werden.