Doppelte Haushaltsführung: Mittelpunkt der Lebensinteressen bei beiderseits berufstätigen Ehegatten
Leitsatz
1. Ob die außerhalb des Beschäftigungsortes belegene Wohnung des Arbeitnehmers als Mittelpunkt seiner Lebensinteressen anzusehen ist und deshalb seinen (Haupt)Hausstand darstellt, ist anhand einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls festzustellen. 2. Indizien können sein, wie oft und wie lange sich der Arbeitnehmer in der einen und der anderen Wohnung aufhält, wie beide Wohnungen ausgestattet und wie groß sie sind. Von Bedeutung sind auch die Dauer des Aufenthaltes am Beschäftigungsort, die Entfernung beider Wohnungen sowie die Zahl der Heimfahrten. Erhebliches Gewicht hat ferner der Umstand, zu welchem Wohnort die engeren persönlichen Beziehungen (z.B. Art und Intensität der sozialen Kontakte, Vereinszugehörigkeiten und andere Aktivitäten) bestehen. 3. Dies gilt insbesondere auch bei beiderseits berufstätigen (kinderlosen) Eheleuten, die jeweils am Beschäftigungsort aus beruflichen Gründen eine familiengerechte Wohnung unterhalten. Denn der Haupthausstand beiderseits berufstätiger Eheleute befindet sich nicht grundsätzlich dort, wo sie sich gemeinsam überwiegend aufhalten. 4. Die vorübergehende Entsendung eines verheirateten Arbeitnehmers in ein Entwicklungsland kann nach allgemeiner Lebenserfahrung gegen eine (sofortige) Wegverlegung des gemeinsamen Lebensmittelpunkts der Eheleute nach dort sprechen.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2015 S. 1240 Nr. 9 EStB 2015 S. 319 Nr. 9 HFR 2015 S. 921 Nr. 10 StBW 2015 S. 767 Nr. 20 XAAAE-96705