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Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO)
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Anwendungserlass zur Abgabenordnung vom (BStBl 2014 I S. 290), der zuletzt durch das (BStBl 2015 I S. 76) geändert worden ist, mit sofortiger Wirkung wie folgt geändert:
Die Nummer 5 des AEAO zu § 30 wird wie folgt geändert:
Die Angabe „– § 9 des Gesetzes über Steuerstatistiken;” wird durch die Angabe „– § 2a Abs. 1, § 2b Abs. 1, § 4 Abs. 5, § 6 Abs. 1 und 2 und § 9 Abs. 1 bis 3 des Gesetzes über Steuerstatistiken;” ersetzt.
Die Angabe „– §§ 32 Abs. 4 und § 35 Abs. 4 des Wohnraumförderungsgesetzes und § 2 des Wohnungsbindungsgesetzes;” wird durch die Angabe „– § 32 Abs. 4 und § 35 Abs. 4 des Wohnraumförderungsgesetzes und § 2 des Wohnungsbindungsgesetzes;” ersetzt.
Die Angabe „– § 36a Abs. 3 Wirtschaftsprüfungsordnung” wird durch die Angabe „– § 36a Abs. 3 Wirtschaftsprüferordnung” ersetzt.
Die Angabe „– § 19 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 Kostenordnung, ggf. i. V. m. § 141 oder § 159 Kostenordnung und” wird durch die Angabe „– § 40 Abs. 6 und § 46 Abs. 3 Gerichts- und Notarkostengesetz und” ersetzt.
Nummer 6 des AEAO zu § 46 wird wie folgt gefasst:
6.„Für die An...BStBl 2014 I S. 290