Insolvenzverwaltervergütung: Berechnung nach vorzeitiger Entlassung aus dem Amt; Berücksichtigung eines Pflichtteilsanspruchs des Insolvenzschuldners
Leitsatz
1. Wird ein Insolvenzverwalter oder Treuhänder vorzeitig aus seinem Amt entlassen, berechnet sich seine Vergütung nach dem Schätzwert der Insolvenzmasse zum Zeitpunkt seines Ausscheidens (Anschluss an BGH, , IX ZB 168/04, WM 2006, 141).
2. Ein Pflichtteilsanspruch, zu dessen Verfolgung der Schuldner den Treuhänder oder Insolvenzverwalter ermächtigt hat, erhöht die Berechnungsgrundlage für dessen Vergütung, auch wenn der Anspruch noch nicht durch Vertrag anerkannt oder rechtshängig geworden ist.
Fundstelle(n): BB 2015 S. 1857 Nr. 32 DB 2015 S. 6 Nr. 31 DStR 2015 S. 10 Nr. 35 NJW 2015 S. 8 Nr. 32 WM 2015 S. 1481 Nr. 31 ZIP 2015 S. 1595 Nr. 33 ZIP 2015 S. 60 Nr. 31 VAAAE-96963