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BGH Urteil v. - II ZR 366/13

Gesetze: § 64 Abs 1 GmbHG, § 64 Abs 2 S 1 GmbHG vom

Persönliche Haftung des Geschäftsführers einer insolvenzreifen GmbH: Einziehung von im Rahmen einer Globalzession an eine Bank mitabgetretenen Forderungen und Zulassung deren Verrechnung auf einem im Soll geführten Geschäftskonto

Leitsatz

1. Der Einzug von Forderungen, die an die Bank zur Sicherheit abgetreten waren, auf einem debitorischen Konto der GmbH und die anschließende Verrechnung mit dem Sollsaldo ist grundsätzlich keine vom Geschäftsführer einer GmbH veranlasste masseschmälernde Zahlung im Sinn von § 64 GmbHG, wenn vor Insolvenzreife die Sicherungsabtretung vereinbart und die Forderung der Gesellschaft entstanden und werthaltig geworden ist.

2. Eine Zahlung kann auch ausscheiden, soweit infolge der Verminderung des Debetsaldos durch die Einziehung und Verrechnung einer Forderung weitere sicherungsabgetretene Forderungen frei werden.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BB 2015 S. 1857 Nr. 32
BB 2015 S. 2128 Nr. 36
DB 2015 S. 1829 Nr. 32
DB 2015 S. 6 Nr. 31
DStR 2015 S. 2085 Nr. 37
GmbH-StB 2015 S. 288 Nr. 10
GmbHR 2015 S. 925 Nr. 17
NJW 2015 S. 2806 Nr. 38
NWB-Eilnachricht Nr. 33/2015 S. 2414
StuB-Bilanzreport Nr. 17/2015 S. 688
WM 2015 S. 1467 Nr. 31
ZIP 2015 S. 1480 Nr. 31
ZIP 2015 S. 57 Nr. 30
OAAAE-96974

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