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BGH Urteil v. - III ZR 329/14

Gesetze: § 242 BGB, § 34 StGB, § 203 Abs 1 Nr 1 StGB, § 203 Abs 3 S 2 StGB, § 32 Abs 1 LKHG MV, § 35 Abs 1 Nr 3 LKHG MV

Krankenhauswesen: Anspruch eines Patienten gegen eine Klinik in Mecklenburg-Vorpommern auf Auskunftserteilung über die Adresse eines Mitpatienten zwecks Durchsetzung deliktischer Schadensersatzansprüche; Ausschluss einer Strafbarkeit der Auskunftsperson

Leitsatz

1. Will der Patient eines Krankenhauses vom Träger der (hier in Mecklenburg-Vorpommern gelegenen) Klinik die Adresse eines Mitpatienten erfahren, damit er gegen diesen einen deliktischen Schadensersatzanspruch wegen einer während des Krankenhausaufenthalts begangenen vorsätzlichen Körperverletzung geltend machen kann, so ist der Krankenhausträger grundsätzlich zur Auskunft verpflichtet. Insoweit überwiegt bei der im Rahmen des § 35 Abs. 1 Nr. 3 LKHG M-V vorzunehmenden Interessenabwägung regelmäßig das Auskunftsinteresse des Geschädigten das Datenschutzinteresse des Schädigers.

2. Ist die geforderte Mitteilung der Anschrift des Mitpatienten nach dieser Vorschrift erlaubt, scheidet eine Strafbarkeit der die Auskunft erteilenden Person nach § 203 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 StGB aus.

Tatbestand

Fundstelle(n):
NJW 2015 S. 2652 Nr. 36
AAAAE-97005

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