Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
BGH Urteil v. - V ZR 154/14

Gesetze: § 167 ZPO, § 12 Abs 1 GKG, § 46 Abs 1 S 2 WoEigG

Voraussetzungen einer Vorwirkung "demnächstiger" Zustellung der Klageschrift in einer Wohnungseigentumssache: Berechnungsgrundsätze für eine noch hinnehmbare Zeitverzögerung der Zustellung im Hinblick auf die Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses

Leitsatz

1. Das Merkmal „demnächst“ (§ 167 ZPO) ist nur erfüllt, wenn sich der Partei zuzurechnende Verzögerungen in einem hinnehmbaren Rahmen halten.

2. Mit Blick auf die Einzahlung des Kostenvorschusses kommt es bei der Berechnung der noch hinnehmbaren Verzögerung von 14 Tagen nicht auf die Zeitspanne zwischen der Aufforderung zur Einzahlung der Gerichtskosten und deren Eingang bei der Gerichtskasse, sondern darauf an, um wie viele Tage sich der für die Zustellung der Klage ohnehin erforderliche Zeitraum infolge der Nachlässigkeit des Klägers verzögert hat (Anschluss an , NJW 2011, 1227 Rn. 8 f.; mwN und Aufgabe von Senat, Urteil vom , V ZR 148/11, ZMR 2012, 643 f. mwN).

3. Wurde der Kostenvorschuss verfahrenswidrig nicht von der klagenden Partei selbst, sondern über deren Anwalt angefordert, ist die damit einhergehende - der Partei nicht zuzurechnende - Verzögerung im Allgemeinen mit drei Werktagen zu veranschlagen.

4. Auch von einer auf die Wahrung ihrer prozessualen Obliegenheiten bedachten Partei kann nicht verlangt werden, an Wochenend- und Feiertagen sowie am Heiligabend und Silvester für die Einzahlung des Kostenvorschusses Sorge zu tragen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
NJW 2015 S. 2666 Nr. 36
NJW 2015 S. 8 Nr. 33
ZIP 2015 S. 1898 Nr. 39
OAAAE-97009

In diesem Produkt ist das Dokument enthalten:

SIS Datenbank