Einbringung von nur im wirtschaftlichen Eigentum stehenden Wirtschaftsgütern in eine Personengesellschaft zum Buchwert
Leitsatz
1. Hat ein Einzelunternehmer das im hälftigen Miteigentum der Ehefrau stehende Grundstück im Einverständnis mit der Ehefrau auf seine Kosten mit ausschließlich betrieblichen Zwecken des Einzelunternehmens dienenden Gebäuden und Außenanlagen bebaut, kann von wirtschaftlichem Eigentum des Ehemanns an den auf den Grundstücksanteilen der Ehefrau errichteten Gebäuden und Außenanlagen ausgegangen werden, wenn die Ehefrau auch die ihr als Miteigentümerin zustehenden Verwaltungsrechte für die Dauer der Nutzungsüberlassung ihrem Ehemann übertragen hat. 2. Auch Wirtschaftsgüter, an denen der Unternehmer nicht das zivilrechtliche, sondern nur das wirtschaftliche Eigentum hat, sind Teil seines Betriebsvermögens. Dieses kann nach § 24 UmwStG zum Buchwert in eine Personengesellschaft eingebracht werden.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BB 2015 S. 2606 Nr. 43 BB 2016 S. 47 Nr. 1 BFH/NV 2015 S. 1409 Nr. 10 HFR 2015 S. 977 Nr. 10 NWB-Eilnachricht Nr. 34/2015 S. 2486 VAAAE-97170