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BFH Urteil v. - II R 35/13

Gesetze: ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1, ErbStG § 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, ErbStG § 13a Abs. 2, ErbStG § 13a Abs. 4 Nr. 1, EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2

Unentgeltliche Übertragung eines Kommanditanteils unter Nießbrauchsvorbehalt; inhaltsgleich mit

Leitsatz

1. Wird ein Vermögensgegenstand einer Person im Wege der Schenkung übertragen und wendet diese den Vermögensgegenstand freigebig einem Dritten zu, ist für die Bestimmung des jeweiligen Zuwendenden und des jeweiligen Bereicherten darauf abzustellen, ob die weitergebende Person eine eigene Entscheidungsbefugnis bezüglich der Verwendung des geschenkten Gegenstands hat (hier: Weitergabe nur unter Vereinbarung einer dauernden Last).
2. Die freigebige Zuwendung eines Kommanditanteils unter Nießbrauchsvorbehalt ist nach § 13a Abs. 4 Nr. 1 ErbStG a.F. nur steuerbegünstigt, wenn der Bedachte Mitunternehmer wird.
3. Behält sich der Schenker die Ausübung der Stimmrechte auch in Grundlagengeschäften der Gesellschaft vor, kann der Bedachte keine Mitunternehmerinitiative entfalten.
Vergleichbar .

Tatbestand

Fundstelle(n):
BFH/NV 2015 S. 1412 Nr. 10
UVR 2015 S. 361 Nr. 12
FAAAE-97171

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