Stehendes Holz bei einem Forstbetrieb ein vom Grund und Boden getrennt zu bewertendes Wirtschaftsgut; durchgeführte Holzeinschlag führt zur Abspaltung eines Teilbetrags vom Buchwert; keine Buchwertabspaltung bei Anlage von Rückewegen als Durchforstungsmaßnahme
Leitsatz
1. Der Einschlag einzelner hiebsreifer Bäume in der Endnutzung führt zu einer Abspaltung eines Teilbetrags vom Buchwert des stehenden Holzes. Die Buchwertabspaltung ist allerdings nur bis zur Höhe des Teilwerts des jeweiligen Bestands zulässig. Reine Durchforstungsmaßnahmen lassen den Buchwert des stehenden Holzes unberührt. 2. Einschläge zur Anlegung von befestigten Wirtschaftswegen oder Lagerplätzen führen immer zur Abspaltung des auf das eingeschlagene Holz entfallenden Teils des Buchwerts. Die Anlage von (unbefestigten) Rückewegen ist demgegenüber als Durchforstungsmaßnahme anzusehen, die keine Minderung des Buchwerts für das stehende Holz zur Folge hat. Vergleichbar .