Vereinnahmung von Kundenzahlungen auf dem privaten Bankkonto des beherrschenden Gesellschaftergeschäftsführers einer GmbH als verdeckte Gewinnausschüttung
Leitsatz
1. Die zum Begriff der verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) i.S. von § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG entwickelten Rechtsgrundsätze sind auch für die Auslegung des Begriffs der vGA in § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG maßgeblich. 2. Für die Feststellung einer vGA ist unerheblich, ob die Kapitalgesellschaft, handelnd durch ihren Gesellschafter-Geschäftsführer, erkannt hat, dass sie durch ihre Handhabung eine vGA bewirkt hat. Denn weder die Absicht der Kapitalgesellschaft, den Gewinn verdeckt zu verteilen, noch eine Einigung darüber, dass der Vorteil aufgrund des Gesellschaftsverhältnisses zugewendet wird, gehören zu den Voraussetzungen der vGA. 3. Überweisen Kunden ihnen von einer GmbH in Rechnung gestellte Beträge nicht auf das in den Rechnungen angegebene Bankkonto der GmbH, sondern auf das gemeinsame private Konto des alleinigen Gesellschafters und Geschäftsführers der GmbH und seiner Ehefrau, kann in den vereinnahmten Zahlungen der Kunden der GmbH eine vGA i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG auch dann gesehen werden, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer mit den eingegangenen Beträgen auch Verbindlichkeiten der GmbH gegenüber Dritten tilgt und eine klar und eindeutig im Voraus getroffene Vereinbarung dazu zwischen ihm und der GmbH fehlt.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): EStB 2015 S. 317 Nr. 9 GmbH-StB 2015 S. 275 Nr. 10 GmbHR 2015 S. 996 Nr. 18 HFR 2015 S. 926 Nr. 10 NWB-Eilnachricht Nr. 34/2015 S. 2484 StuB-Bilanzreport Nr. 16/2015 S. 644 ZIP 2015 S. 1580 Nr. 33 HAAAE-97179