1. Eine "Verschaffung durch Rückdeckungsversicherung" i.S. des § 4d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c EStG in der für 1990 geltenden Fassung kann nicht angenommen werden, wenn die Erfüllung der Versorgungszusage durch die Unterstützungskasse - wegen Darlehensgewährung oder sonstigen Mittelabflusses an das Trägerunternehmen - von dessen Solvenz, d.h. dessen Fähigkeit, im Streitfall einen Anspruch auf Darlehensrückzahlung zu erfüllen, abhängig ist. 2. Allerdings schließt nicht jede Beleihung oder Vorauszahlung den Betriebsausgabenabzug für Zuwendungen i.S. des § 4d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c EStG im Jahr 1990 aus, wenn im Einzelfall tatsächlich die Ansprüche der Betriebsangehörigen nach der wirtschaftlichen Auswirkung der zwischen Trägerunternehmen, Unterstützungskasse und Versicherung getroffenen Vereinbarungen sichergestellt sind. 3. Nach § 4d Abs. 2 Satz 1 EStG sind Zuwendungen i.S. des Abs. 1 der Vorschrift vom Trägerunternehmen in dem Wirtschafsjahr abzuziehen, in dem sie geleistet werden. Damit bestimmen nach dem Grundsatz der Abschnittsbesteuerung auch die rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse dieses Jahres - hier des Jahres 1990 -, ob es sich um eine im Rahmen der Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG geltend zu machende Zuwendung i.S. des § 4d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c EStG handelt. 4. Es ist nur nach Maßgabe der wirtschaftlichen Auswirkungen der getroffenen Vereinbarungen zu beurteilen, ob die Unterstützungskasse als Zuwendungsempfängerin im jeweiligen Veranlagungszeitraum - ohne Rückforderung weitergeleiteter Darlehens- oder Vorauszahlungsbeträge vom Trägerunternehmen und damit ohne eventuelle Gefährdung der Versorgungsleistungen durch eine mögliche Insolvenz dieses Unternehmens - die Erfüllung der durch Rückdeckungsversicherungen gesicherten Versorgungsansprüche im Anwendungsbereich des § 4d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c EStG gewährleisten kann. 5. § 4d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c Satz 4 EStG i.d.F. des StÄndG 1992 gilt erst für nach dem beginnende Jahre. Die Vorschrift ist nicht ausschließlich als klarstellend anzusehen.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): StuB-Bilanzreport Nr. 17/2015 S. 683 YAAAE-97182