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BGH Urteil v. - V ZR 2/14

Gesetze: § 167 ZPO, § 12 Abs 1 GKG

Rückwirkung demnächst erfolgender Klagezustellung: Hinnehmbare dem Kläger zuzurechnende Verzögerung bei Leistung des Gerichtskostenvorschusses; Berücksichtigung der verfahrenswidrigen Einforderung des Kostenvorschusses von dem Prozessbevollmächtigten

Tatbestand

Die Parteien bilden eine Wohnungseigentümergemeinschaft. Auf der Wohnungseigentümerversammlung vom 16. Juni 2011 wurden mehrere Beschlüsse gefasst. Mit der am 18. Juli 2011 (Montag) eingegangenen Anfechtungsklage wendet sich die Klägerin - soweit hier noch von Interesse - gegen die zu dem Tagesordnungspunkt (TOP) 10 beschlossene Entlastung der Verwaltungsbeiräte und der Hausverwaltung. Nachdem die Klägerin nach Aufforderung des Gerichts innerhalb der hierzu gesetzten Frist zur Berechnung des Kostenvorschusses erforderliche Unterlagen eingereicht hatte, ihr Prozessbevollmächtigter am 31. August 2011 die an ihn versandte Aufforderung zur Zahlung des Vorschusses erhalten und er diese an die Rechtsschutzversicherung der Klägerin weitergeleitet hatte, ist der Vorschuss am 19. September 2011 bei der Justizkasse eingegangen.

Fundstelle(n):
RAAAE-98421

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