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BGH Beschluss v. - XII ZB 525/14

Gesetze: Art 103 Abs 1 GG, § 38 Abs 3 S 3 FamFG, § 65 Abs 2 FamFG

Betreuungssache: Berücksichtigung von Schriftsätzen des Beschwerdeführers bis zum Erlass der Beschwerdeentscheidung

Leitsatz

Hat das Beschwerdegericht in einer Betreuungssache keine Frist zur Begründung der Beschwerde bestimmt, sind Schriftsätze, die vor Erlass der Beschwerdeentscheidung durch Übergabe des Beschlusses an die Geschäftsstelle eingehen, auch dann zu berücksichtigen, wenn die Entscheidung bereits von den Richtern unterschrieben ist.

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Fundstelle(n):
NJW-RR 2015 S. 1090 Nr. 18
PAAAE-98426

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