Hemmung der Verjährung durch Zustellung eines Mahnbescheids: Hemmungswirkung hinsichtlich aller materiell-rechtlichen Ansprüche bei Beratungsfehlern im Rahmen der Anlageberatung; Missbrauch des Mahnverfahrens bei bewusst falschen Angaben zur Erbringung der Gegenleistung
Leitsatz
1. Die mit der Zustellung eines Mahnbescheids verbundene Hemmungswirkung erfasst den Streitgegenstand insgesamt und somit auch alle materiellrechtlichen Ansprüche, die zum Streitgegenstand gehören. Demgemäß erstreckt sich die Hemmungswirkung bei hinreichender Individualisierung des geltend gemachten prozessualen Anspruchs im Mahnantrag auf alle im Rahmen der Anlageberatung unterlaufenen Beratungsfehler (Fortführung der , WM 2015, 1322 und III ZR 198/14, WM 2015, 1319).
2. Die § 688 Abs. 2 Nr. 2 ZPO widerstreitende Geltendmachung des "großen" Schadensersatzes, der nur Zug um Zug gegen Herausgabe eines erlangten Vorteils zu gewähren ist, stellt, wenn der Antragsteller entgegen § 690 Abs. 1 Nr. 4 ZPO bewusst falsche Angaben macht, einen Missbrauch des Mahnverfahrens dar, der es dem Antragsteller nach § 242 BGB grundsätzlich verwehrt, sich auf die Hemmung der Verjährung durch Zustellung des Mahnbescheids zu berufen (Anschluss an , WM 2015, 1461).
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BB 2015 S. 1921 Nr. 33 DStR 2016 S. 16 Nr. 10 NJW 2015 S. 3162 Nr. 43 WM 2015 S. 1559 Nr. 33 WM 2016 S. 246 Nr. 6 ZIP 2015 S. 1832 Nr. 38 ZIP 2015 S. 61 Nr. 32 JAAAE-98428