Maßgeblicher Zeitpunkt für die Aufstellung der Schlussbilanz und Aufgabebilanz im Fall der Betriebsaufspaltung; Zurücknahme der Anschlussrevision ist kostenrechtlich als eigenständiges Rechtsmittel zu behandeln
Leitsatz
1. Eine Betriebsaufgabe nach § 16 Abs. 3 EStG beginnt mit der ersten vom Aufgabeentschluss getragenen Handlung, die objektiv auf die Auflösung des Betriebs gerichtet ist, wie z.B. die Einstellung der produktiven Tätigkeit oder die Veräußerung bestimmter, für die Fortführung des Betriebs unerlässlicher Wirtschaftsgüter. Der Abgabe einer Aufgabeerklärung bedarf es -anders als im Fall der Betriebsverpachtung im Ganzen - nicht. 2. Im Fall einer Betriebsaufgabe muss sowohl eine letzte Schlussbilanz als auch eine Aufgabebilanz nach § 16 Abs. 3 EStG zur Ermittlung des Aufgabegewinns bzw. -verlusts aufgestellt werden. 3. In der Schlussbilanz ist eine Rückstellung wegen drohender Inanspruchnahme (hier: aus Bürgschaft und Grundschulden) zu passivieren. 4. Besteht die drohende Inanspruchnahme nach dem Bilanzstichtag der Schlussbilanz nicht fort, ist diese Rückstellung in der Aufgabebilanz - auch unter Beachtung des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO - aufgabegewinnerhöhend aufzulösen. 5. Ein förmlicher Revisionsantrag in der Revisionsbegründung ist entbehrlich, wenn sich aus dem Vorbringen des Revisionsklägers eindeutig ergibt, inwieweit er sich durch das angefochtene Urteil beschwert fühlt und inwieweit er dessen Aufhebung oder Änderung erstrebt. 6. Wird die Anschlussrevision zurückgenommen, wird diese kostenrechtlich als eigenständiges Rechtsmittel behandelt. Der Streitwert der Anschlussrevision ist dem der Hauptrevision hinzuzurechnen.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BB 2016 S. 48 Nr. 1 BFH/NV 2015 S. 1358 Nr. 10 HFR 2015 S. 1133 Nr. 12 StBW 2015 S. 727 Nr. 19 StuB-Bilanzreport Nr. 17/2015 S. 681 HAAAE-98621