Festsetzung von Aussetzungszinsen für den nachgeforderten Betrag bei Rücknahme des Einspruchs
Leitsatz
1. Erlässt das Finanzamt während des Einspruchsverfahrens einen rechtswidrigen Änderungsbescheid und gewährt es Aussetzung der Vollziehung für den aufgrund dieses Bescheids nachgeforderten Betrag, kann es nach Rücknahme des Einspruchs Aussetzungszinsen für diesen Betrag festsetzen. 2. Im Verfahren gegen den Zinsbescheid können grundsätzlich keine Umstände berücksichtigt werden, die gegen die Rechtmäßigkeit des Einkommensteuerbescheids sprechen. 3. Ein Rechtsbehelf ist auch dann i.S. des § 237 AO erfolglos geblieben, wenn zwar der Einspruchsführer mit der von ihm vorgetragenen Begründung Erfolg hat, die festgesetzte Steuer sich aber zugunsten des Rechtsbehelfsführers nicht ändert, weil die festgesetzte Steuer aufgrund anderer Lebenssachverhalte als richtig anzusehen ist. Dementsprechend sind die Lebenssachverhalte, die einer Steuerveranlagung zugrunde liegen, austauschbar. 4. Die Rücknahme eines Einspruchs kann grundsätzlich nicht widerrufen oder wegen Irrtums angefochten werden. Sie kann allenfalls in besonders gelagerten Fällen unwirksam sein, wenn sie durch eine bewusste Täuschung oder Drohung veranlasst worden ist oder durch eine bewusst falsche Auskunft oder mittels rechtlich offensichtlich unzutreffender Erwägungen - insbesondere gegenüber rechtsunkundigen Steuerpflichtigen - veranlasst worden ist. 5. Der (rechtswidrige) Erlass eines Steuerbescheids nach § 173 AO, ohne dass die Voraussetzungen vorliegen, stellt keinen Nichtigkeitsgrund i.S. des § 125 AO dar. Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann nicht durch nachfolgendes Verhalten nichtig werden, da dem ursprünglichen Verwaltungsakt dadurch kein (weiterer) Fehler anhaftet.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2015 S. 1338 Nr. 10 BAAAE-98623