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BFH Urteil v. - IV R 18/13

Gesetze: AO § 87a, AO § 122 Abs. 2 Nr. 1, AO § 357 Abs. 1 Satz 1, FGO § 47 Abs. 1, FGO § 52a, FGO § 54 Abs. 2, FGO § 55, FGO § 56, FGO § 64 Abs. 1, BGB § 187, BGB § 188, ZPO § 85, ZPO § 188

Fehlender Hinweis auf die Möglichkeit der Übermittlung der Klage mittels eines elektronischen Dokumentes führt nicht zu einer unrichtigen Rechtsbehelfsbelehrung

Leitsatz

1. Eine Rechtsbehelfsbelehrung zur Einspruchsentscheidung ist nicht gemäß § 55 Abs. 2 Satz 1 FGO unrichtig erteilt worden, weil sie keinen Hinweis auf die Möglichkeit der Übermittlung der Klage mittels eines elektronischen Dokumentes gemäß § 52a FGO enthielt.
2. Fehlt es im Bürobetrieb des Prozessbevollmächtigten an einer abendlichen Kontrolle der im elektronischen Fristenkontrollbuch erfassten Fristen, ist im Falle einer Fristversäumung keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BFH/NV 2015 S. 1349 Nr. 10
LAAAE-98624

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