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FG München Beschluss v. - 2 V 2843/14

Gesetze: FGO § 68, FGO § 69 Abs. 3

Antragsbegehren

Rechtsschutzbedürfnis

Leitsatz

1. § 68 FGO gilt im finanzgerichtlichen Aussetzungsverfahren.

2. Der Antragsteller hat sein Antragsbegehren trotz seiner Ankündigung und trotz der gerichtlichen Aufforderung mit Fristsetzung nicht bezeichnet.

3. Lässt ein Antragsteller eine gesetzte Frist zur Begründung des Antrags ungenutzt und ohne Rückmeldung oder Fristverlängerungsantrag verstreichen, dokumentiert er damit gerade, dass es auch aus seiner Sicht an einer – zuvor offenbar angenommen – Eilbedürftigkeit fehlt.

Tatbestand

Fundstelle(n):
NAAAE-98700

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