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BAG Urteil v. - 3 AZR 771/13

Gesetze: § 2 Abs 1 BetrAVG, § 6 BetrAVG, § 16 Abs 1 BetrAVG, § 16 Abs 2 BetrAVG, § 17 Abs 3 S 3 BetrAVG, § 2 Abs 1 BetrAVG vom , § 308 Abs 1 ZPO

Gesamtversorgungsobergrenze - vorzeitiges Ausscheiden

Leitsatz

Ist dem vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedenen Arbeitnehmer eine Gesamtversorgung zugesagt, so ist eine in der Versorgungsordnung enthaltene Gesamtversorgungsobergrenze bereits bei der Berechnung der maßgeblichen fiktiven Vollrente nach § 2 Abs. 1 BetrAVG zu berücksichtigen und nicht erst auf die zeitratierlich gekürzte Betriebsrente anzuwenden. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Versorgungsordnung ausdrücklich eine abweichende Berechnung zugunsten der vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedenen Arbeitnehmer vorsieht.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BAG:2015:190515.U.3AZR771.13.0

Fundstelle(n):
BB 2015 S. 2100 Nr. 35
DB 2015 S. 2093 Nr. 36
DB 2015 S. 8 Nr. 34
ZIP 2015 S. 1847 Nr. 38
CAAAE-99168

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