Wettbewerbsverstoß: Bezeichnung als Buchhalter bei Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen; Irreführungsgefahr - Mobiler Buchhaltungsservice
Leitsatz
Mobiler Buchhaltungsservice
1. Die in § 6 Nr. 4 StBerG bezeichneten Personen sind gemäß § 8 Abs. 4 Satz 1 StBerG berechtigt, aber nicht verpflichtet, sich als Buchhalter zu bezeichnen. Ihnen ist es nach § 8 Abs. 4 Satz 1 StBerG nicht verboten, eine andere Bezeichnung als die des Buchhalters zu verwenden.
2. Die in § 6 Nr. 4 StBerG bezeichneten Personen sind nicht verpflichtet, die von ihnen angebotenen Tätigkeiten nach § 6 Nr. 3 und 4 StBerG im Einzelnen aufzuführen, wenn sie auf ihre Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen hinweisen und sich als Buchhalter bezeichnen oder unter Verwendung von Begriffen wie "Buchhaltungsservice“ werben. Sie müssen aber eine durch solche Angaben hervorgerufene Gefahr der Irreführung des angesprochenen Verkehrs über die von ihnen angebotenen Tätigkeiten auf andere Weise ausräumen.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BB 2015 S. 1985 Nr. 34 BFH/NV 2015 S. 1551 Nr. 10 DB 2015 S. 1891 Nr. 33 DB 2015 S. 6 Nr. 33 DStR 2015 S. 2301 Nr. 41 DStRE 2016 S. 317 Nr. 5 NJW-RR 2016 S. 159 Nr. 3 NWB-Eilnachricht Nr. 36/2015 S. 2681 StBW 2015 S. 757 Nr. 19 WM 2015 S. 1957 Nr. 41 ZIP 2015 S. 65 Nr. 34 NAAAE-99199