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BGH Beschluss v. - IX ZB 68/14

Gesetze: § 4a Abs 3 S 2 InsO, § 63 Abs 2 InsO, § 207 InsO

Insolvenzeröffnungsverfahren: Rückwirkende Verfahrenskostenstundung

Leitsatz

Wird ein Insolvenzverfahren auf einen Gläubigerantrag eröffnet, kann der Schuldner rückwirkend die Stundung der im Eröffnungsverfahren angefallenen Verfahrenskosten beantragen, wenn er durch das Insolvenzgericht nicht rechtzeitig über die Notwendigkeit eines Eigenantrags verbunden mit einem Antrag auf Restschuldbefreiung belehrt worden ist (Ergänzung zu BGH, , IX ZB 176/03, BGHZ 162, 181).

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
DB 2015 S. 8 Nr. 34
NJW 2015 S. 8 Nr. 35
NJW-RR 2015 S. 1319 Nr. 21
WM 2015 S. 1642 Nr. 34
ZIP 2015 S. 64 Nr. 33
AAAAE-99202

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