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BFH Beschluss v. - X B 168/14

Gesetze: EStG § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a, FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, GG Art. 3 Abs. 1, GG Art. 2 Abs. 1, GG Art. 14 Abs. 1, GG Art. 20 Abs. 3

Rentenbesteuerung nach dem Alterseinkünftegesetz mit dem Verbot der Doppelbesteuerung vereinbar

Tatbestand

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) bezieht seit dem Jahre 2003 Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung sowie aus dem Versorgungswerk der Rechtsanwälte X. Im Rahmen der Einkommensteuerbescheide 2005 bis 2010 wandte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt —FA—) auf 4,38 % der gesetzlichen Rente und 28,08 % der Rente aus dem Versorgungswerk die Öffnungsklausel des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb des Einkommensteuergesetzes (EStG) i.d.F. des Gesetzes zur Neuordnung der einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen (Alterseinkünftegesetz —AltEinkG—) an (Ertragsanteil 18 %). Für die verbleibenden Beträge setzte es nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG einen Anteil von 50 % an. Gemessen an der statistischen Lebenserwartung des Klägers bei Rentenbeginn wird die Summe der steuerfrei ausgezahlten Rentenanteile die Summe der aus versteuertem Einkommen geleisteten Rentenbeiträge übersteigen. Einspruch und Klage, mit denen der Kläger einen Verstoß gegen das Verbot der Doppelbesteuerung geltend machte, blieben ohne Erfolg. Das Finanzgericht (FG) hat die —unstreitig den gesetzlichen Vorschriften entsprechende— Steuerberechnung unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des beschließenden Senats für rechtmäßig erachtet.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2015 S. 1369 Nr. 10
IAAAE-99367

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