Entsprechende Anwendung des § 126 Abs. 4 FGO im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
Tatbestand
I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) werden als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie machen Verluste in Gestalt von Aufwendungen für Grundstücke geltend, die der Kläger zwischen 1981 und 2005 erworben hatte. In den Streitjahren wurden die Grundstücke weder betrieblich genutzt noch standen den Aufwendungen Einnahmen bzw. Erträge gegenüber. Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob und in welcher Weise diese Grundstücke dazu dienten, Einkünfte zu erzielen. In Rede steht eine Freizeitanlage, der die fraglichen Grundstücke in Anspruch nähme.
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Fundstelle(n): BFH/NV 2015 S. 1418 Nr. 10 SAAAE-99368