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BFH Beschluss v. - X B 30/15

Gesetze: EStG § 89 Abs. 1, EStG § 90 Abs. 4, EStG § 92, FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1

Zulageantrag nach § 89 Abs. 1 EStG und der Festsetzungsantrag nach § 90 Abs. 4 Satz 1 EStG zwei verschiedene Anträge

Tatbestand

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat im Jahre 2005 einen § 5 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes entsprechenden Altersvorsorgevertrag abgeschlossen. Auf entsprechende Anregung der Anbieterin bevollmächtigte sie diese nach § 89 Abs. 1a Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG), jährlich die Zulage zu beantragen. So geschah es. Die Beklagte und Beschwerdegegnerin, die Deutsche Rentenversicherung Bund (Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen —ZfA—) erteilte daraufhin für die Streitjahre die Bescheinigungen nach § 92 EStG, deren letzte auf den 14. März 2011 datiert.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2015 S. 1438 Nr. 10
CAAAE-99369

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