Anspruch auf Altersvorsorgezulage nur bei Einwilligung in die Übermittlung von Besoldungsdaten innerhalb der Zwei-Jahres-Frist; keine Wiedereinsetzung bei Versäumung der Frist um mehr als ein Jahr
Leitsatz
1. Besoldungsempfänger haben nach § 10a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 EStG nur dann Anspruch auf Altersvorsorgezulage, wenn sie innerhalb von zwei Jahren nach Ablauf des Beitragsjahres gegenüber der gemäß § 81a EStG zuständigen Stelle schriftlich in die Übermittlung bestimmter Besoldungsdaten einwilligen. 2. Erteilt ein Besoldungsempfänger die Einwilligung in die Datenübermittlung nicht innerhalb der gesetzlichen Zwei-Jahres-Frist, ist er nicht gemäß § 79 Satz 1 EStG unmittelbar altersvorsorgezulageberechtigt. Bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 79 Satz 2 EStG ist er jedoch mittelbar zulageberechtigt. 3. Wird eine gesetzliche Frist um mehr als ein Jahr versäumt, kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur noch gewährt werden, wenn die Fristwahrung infolge höherer Gewalt unmöglich war. Unter höherer Gewalt ist ein Ereignis zu verstehen, das unter den gegebenen Umständen auch durch die größte nach den Umständen des gegebenen Falles vernünftigerweise von dem Betroffenen unter Anlegung subjektiver Maßstäbe - also unter Berücksichtigung seiner Lage, Erfahrung und Bildung - zu erwartende und zumutbare Sorgfalt nicht abgewendet werden konnte.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2015 S. 1392 Nr. 10 ZAAAE-99370