Anspruch auf Kindergeld; duales Studium als einheitliche Erstausbildung
Leitsatz
Ein Kind, das ein duales Studium (hier: Bachelorstudium mit Schwerpunkt Wirtschaftsinformatik mit parallel laufender Ausbildung zum Fachinformatiker) durchführt, hat seine Erstausbildung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG noch nicht mit der erfolgreichen Absolvierung einer studienintegrierten praktischen Ausbildung in einem Lehrberuf (hier: zum Fachinformatiker) beendet, sondern die Erstausbildung dauert jedenfalls bis zum Abschluss eines parallel durchgeführten Bachelorstudiums fort.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2015 S. 1378 Nr. 10 HFR 2015 S. 946 Nr. 10 DAAAE-99373