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BFH Urteil v. - I R 69/14

Gesetze: EStG § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 1, EStG § 50d Abs. 9 Satz 3, DBA Irland Art. 12 Abs. 3, DBA Irland Art. 22 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa

Besteuerung von in Deutschland ansässigen Flugzeugführer einer irischen Fluggesellschaft

Leitsatz

Für Einkünfte, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer auszunehmen sind (hier für Arbeitslohn eines Flugzeugführers nach dem DBA-Irland 1962), wird die Freistellung der Einkünfte unbeschadet des in § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EStG 2002 n.F./2009 angeordneten Besteuerungsrückfalls auch dann gewährt, wenn der andere Vertragsstaat (hier Irland) das ihm abkommensrechtlich zugewiesene Besteuerungsrecht an den Einkünften im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht des Flugzeugführers nur für einen Teil der Einkünfte wahrnimmt (entgegen BStBl 2008 I S. 988).
Vergleichbar .

Tatbestand

Fundstelle(n):
BFH/NV 2015 S. 1395 Nr. 10
NAAAE-99374

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