Kürzere Laufzeit eines Pachtverhältnisses nicht für die Absetzung für Abnutzung von Mietereinbauten maßgebend
Tatbestand
I. Die Tochter der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) erwarb im Jahr 2001 ein mit einem sanierungsbedürftigen Gutshaus bebautes Grundstück, das sie im November 2002 an die Klägerin verpachtete. Der Pachtvertrag begann im November 2002 und sollte mit Ablauf des 31. Dezember 2014 enden. Alle Pächtereinbauten sollten mit Vertragsablauf entschädigungslos auf die Verpächterin übergehen.
Fundstelle(n): Nr. 10/2015 S. 518 BBK-Kurznachricht Nr. 18/2015 S. 822 BFH/NV 2015 S. 1385 Nr. 10 EStB 2015 S. 320 Nr. 9 StBW 2015 S. 727 Nr. 19 StuB-Bilanzreport Nr. 18/2015 S. 721 XAAAE-99375