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BFH Urteil v. - IV R 6/11

Gesetze: EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4, EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2, EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3, EStG § 52 Abs. 16 Satz 2, EStG § 52 Abs. 16 Satz 3, AO § 162, FGO § 107 Abs. 1, FGO § 118 Abs. 2

Teilwertabschreibung auf Beteiligungen an Organgesellschaften

Leitsatz

1. Wird eine hundertprozentige Beteiligung im Rahmen eines Organschaftsverhältnisses mit Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag vom Organträger gehalten, sind für die Bestimmung des Teilwerts der Beteiligung die Ertragslage und die Ertragsaussichten der Organgesellschaft sowie auch die funktionale Bedeutung der Gesellschaft im Unternehmensverbund zu berücksichtigen.
2. Eine voraussichtlich dauernde Wertminderung i.S. von § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG liegt vor, wenn der Teilwert nachhaltig unter den maßgeblichen Buchwert gesunken ist und deshalb aus Sicht des Bilanzstichtags aufgrund objektiver Anzeichen ernstlich mit einem langfristigen Anhalten der Wertminderung gerechnet werden muss. Hierfür bedarf es einer an der Eigenart des Wirtschaftsgutes ausgerichteten Prognose. Eine nur vorübergehende Wertminderung reicht für eine Teilwertabschreibung nicht aus. Bei der Teilwertermittlung handelt es sich um eine Schätzung nach § 162 AO.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BB 2016 S. 46 Nr. 1
BFH/NV 2015 S. 1381 Nr. 10
GmbH-StB 2015 S. 308 Nr. 11
GmbHR 2015 S. 1058 Nr. 19
HFR 2015 S. 917 Nr. 10
StuB-Bilanzreport Nr. 17/2015 S. 681
IAAAE-99380

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