1. § 32a KStG eröffnet keine uneingeschränkte Anpassungsmöglichkeit für bestandskräftige Bescheide, denn die Vorschrift regelt - anders als § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO - nicht die Anpassung eines Folgebescheids an den Grundlagenbescheid. 2. Es bestehen ernstliche Zweifel i.S. des § 69 FGO, ob ein bestandskräftiger Einkommensteuerbescheid gemäß § 32a KStG geändert werden kann, um eine auf Gesellschafterebene bereits erfasste verdeckte Gewinnausschüttung zu erhöhen, obwohl diese bei der Körperschaftsteuerfestsetzung der Gesellschaft im Zeitpunkt des Erlasses des Einkommensteueränderungsbescheides bereits in entsprechender Höhe berücksichtigt war.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): DB 2016 S. 2682 Nr. 46 GmbHR 2015 S. 1053 Nr. 19 MAAAE-99383