Keine Tarifbegünstigung nach § 34 Abs. 1 EStG bei Auszahlung einer Gesamtabfindung in mehreren Veranlagungszeiträumen
Leitsatz
1. Wird eine für den Verlust des Arbeitsplatzes vereinbarte Abfindung wegen Insolvenz der Arbeitgeberin in drei Veranlagungszeiträumen in drei annähernd gleichen Teilbeträgen ausgezahlt, sind die Teilabfindungen nicht nach § 34 Abs. 1 EStG ermäßigt zu besteuern. 2. Der unbestimmte Rechtsbegriff der außerordentlichen Einkünfte ist im Wege der Auslegung nach Maßgabe der ratio legis zu konkretisieren. Danach sind außerordentliche Einkünfte solche, deren Zufluss in einem Veranlagungszeitraum zu einer für den jeweiligen Steuerpflichtigen im Vergleich zu seiner regelmäßigen sonstigen Besteuerung einmaligen und außergewöhnlichen Progressionsbelastung führen. Diese abzumildern ist der Zweck der Billigkeitsregelung des § 34 Abs. 1 und 2 Nr. 2 EStG.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2015 S. 1354 Nr. 10 DStZ 2015 S. 731 Nr. 19 EStB 2015 S. 320 Nr. 9 HFR 2015 S. 938 Nr. 10 QAAAE-99386