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Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen - akt Kurzinfo ESt 23/2014

Auswertung von Mitteilungen über Einkünfte aus Beteiligungen an Personengesellschaften, die Handelsschiffe im internationalen Verkehr betreiben

Steuerermäßigung gemäß § 35 EStG bei der sog. Tonnagebesteuerung (§ 5a EStG)

Bezug:

1. Begünstigte und nicht begünstigte Beteiligungserträge

Gewinne, die der sog. Tonnagebesteuerung gem. § 5a Abs. 1 EStG unterliegen, sind gewerbesteuerpflichtig. Für den nach § 5a Abs. 1 EStG ermittelten Gewinn(-anteil) ist jedoch die Gewährung einer Steuerermäßigung nach § 35 EStG ausgeschlossen (§ 5a Abs. 5 Satz 2 EStG). Insoweit sind auch der (anteilig) darauf entfallende Gewerbesteuer-Messbetrag und die (anteilig) darauf entfallende, tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer grundsätzlich nicht zu berücksichtigen (vgl. Rz. 13 des BStBl 2009 I, 440 unter Berücksichtigung der Änderungen durch BStBl 2010 I, 43 und vom , BStBl 2010 I, 1312; Anhang 15 EStH 2012).

§ 35 EStG findet jedoch Anwendung auf Unterschiedsbeträge i. S. d. § 5a Abs. 4 S. 3 EStG sowie Sondervergütungen i. S. d. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und S. 2 EStG, die dem nach § 5a Abs. 1 EStG pauschal ermittelten „Tonnagegewinn” hinzuzurechnen sind. Auch Beteiligungseinkünfte, die einer Schifffahrtsgesellschaft aus Beteiligungen an anderen Personengesellschaften zugerechnet werden, sind nach § 35 EStG begünstigt, sofern der Gewinn bei diesen Gesellschaften nicht nach § 5a EStG ermittelt worden ist. In diesem Fall sind die anteilig auf die Obergesellschaft entfallenden Gewerbesteuer-Messbeträge und die entsprechenden tatsächlich zu zahlenden Gewerbesteuern sämtlicher Untergesellschaften n...

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