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BAG Urteil v. - 2 AZR 480/14

Gesetze: § 1 TVG, § 626 Abs 1 BGB, § 138 ZPO, § 286 Abs 1 ZPO, § 551 Abs 3 S 1 Nr 2 ZPO

Außerordentliche Kündigung - Rechtsmissbrauch

Leitsatz

1. § 17 Nr. 6.2 MTV Stahl Ost schließt das Recht zur außerordentlichen Kündigung mit notwendiger Auslauffrist aus betrieblichen Gründen weder komplett aus, noch bindet er es an das Vorliegen eines Sozialplans oder an die Zustimmung der Tarifvertragsparteien.

2. Der Arbeitgeber muss grundsätzlich auch dann nicht von einem "Outsourcing" absehen, wenn dadurch einem Arbeitsverhältnis die Grundlage entzogen wird, das ordentlich nicht mehr kündbar ist. Die Vergabe der Aufgaben (nur) eines einzelnen - ordentlich unkündbaren - Arbeitnehmers an ein Drittunternehmen ist nicht schon per se rechtsmissbräuchlich.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BAG:2015:180615.U.2AZR480.14.0

Fundstelle(n):
BB 2015 S. 2163 Nr. 36
DB 2015 S. 2092 Nr. 36
DB 2015 S. 6 Nr. 35
NJW 2015 S. 8 Nr. 40
NJW 2016 S. 523 Nr. 7
BAAAF-00002

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