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BGH Urteil v. - I ZR 153/14

Gesetze: § 14 Abs 2 Nr 1 MarkenG, § 14 Abs 2 Nr 2 MarkenG, § 23 Nr 3 MarkenG

Markenbenutzung im Ersatzteilgeschäft: Identität zwischen einer schwarz-weißen Marke mit demselben Zeichen in Farbe; markenmäßige Benutzung bei Verwendung einer bekannten Marke auf einer Plakette; Grenzen notwendiger Benutzung - BMW-Emblem

Leitsatz

BMW-Emblem

1. Eine schwarz-weiße Marke ist nicht mit demselben Zeichen in Farbe identisch, sofern die Farbunterschiede nicht unbedeutend sind.

2. Eine markenmäßige Benutzung liegt vor, wenn eine Plakette, die zur Anbringung auf Ersatzteilen dient, mit der bekannten Marke eines Automobilherstellers versehen wird.

3. Wird die Klagemarke von einem Dritten für seine Produkte wie eine eigene Marke benutzt, ist die Schutzschranke des § 23 Nr. 3 MarkenG nicht eröffnet.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BB 2015 S. 2049 Nr. 35
ZIP 2015 S. 67 Nr. 35
ZAAAF-00020

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