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BGH Urteil v. - VIII ZR 106/14

Gesetze: Art 3 GG, Art 20 Abs 3 GG, § 315 BGB, § 433 BGB, § 2 AVBWasserV, § 4 AVBWasserV, § 6 KAG NW

Wasserversorgungsvertrag: Billigkeitskontrolle für eine differenzierende Tarifgestaltung bei der Versorgung von Privatkunden oder Gewerbekunden mit Trinkwasser

Leitsatz

1. Ein Wasserversorgungsunternehmen, das in seinem Versorgungsgebiet die Anschlussnehmer auf privatrechtlicher Grundlage versorgt, kann bei seiner Tarifgestaltung für die Lieferung von Trinkwasser neben verbrauchsabhängigen Entgelten zugleich verbrauchsunabhängige Grundpreise zur Abgeltung der durch das Bereitstellen und ständige Vorhalten der Versorgungseinrichtungen entstehenden verbrauchsunabhängigen Betriebskosten in Ansatz bringen (Bestätigung der und VIII ZR 164/14).

2. Es ist auch nicht unbillig im Sinne von § 315 BGB, wenn das Versorgungsunternehmen in Abkehr von einer ursprünglichen Grundpreisbemessung nach Zählergröße den Grundpreis nach Nutzergruppen bestimmt und dabei zwischen einem (privaten) Haushaltsbedarf und einem Bedarf für gewerbliche, berufliche oder sonstige Zwecke differenziert. Ebenso wenig ist es unbillig, wenn das Versorgungsunternehmen bei dem Bedarf für gewerbliche Zwecke nicht noch zusätzlich nach der Größe des an die Wasserversorgung angeschlossenen Gewerbes unterscheidet und für diese Nutzergruppe keine weiteren Untergruppen bildet, sofern einem besonders großen Vorhaltebedarf in anderer Weise Rechnung getragen ist.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BB 2015 S. 2177 Nr. 37
NJW 2015 S. 3564 Nr. 49
WM 2015 S. 2012 Nr. 42
GAAAF-00035

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