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BGH Beschluss v. - V ZB 203/14

Gesetze: § 130 Nr 6 ZPO, § 519 Abs 4 ZPO

Formwirksame Unterzeichnung der Berufungsschrift und der Berufungsbegründungsschrift: Übliche Verwendung eines vereinfachten, nicht lesbaren Namenszuges durch den Berufungsanwalt

Fundstelle(n):
NJW 2015 S. 3104 Nr. 42
KAAAF-00038

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