Private Rentenversicherung: Anspruch des Versicherungsnehmers auf Umwandlung des Vertrages zur Erlangung eines Pfändungsschutzes; Vorliegen der Voraussetzungen des Pfändungsschutzes
Leitsatz
1. § 167 VVG schafft kein Gestaltungsrecht, sondern gibt dem Versicherungsnehmer nur einen Anspruch darauf, die Lebensversicherung in eine Versicherung umzuwandeln, welche die Kriterien des § 851c Abs. 1 ZPO erfüllt.
2. Pfändungsschutz nach § 851c ZPO besteht auch bei einem Umwandlungsverlangen eines Versicherungsnehmers gemäß § 167 VVG erst dann, wenn sämtliche der in § 851c ZPO geregelten Voraussetzungen im Zeitpunkt der Pfändung vorliegen (im Anschluss an , RuS 2009, 472 Rn. 12 und , VersR 2011, 1287 Rn. 19).
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): DB 2015 S. 2080 Nr. 36 DB 2015 S. 8 Nr. 34 NJW 2015 S. 3506 Nr. 48 WM 2015 S. 1681 Nr. 35 HAAAF-00065