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BGH Urteil v. - IV ZR 223/15

Gesetze: § 167 VVG, § 851c Abs 1 ZPO

Private Rentenversicherung: Anspruch des Versicherungsnehmers auf Umwandlung des Vertrages zur Erlangung eines Pfändungsschutzes; Vorliegen der Voraussetzungen des Pfändungsschutzes

Leitsatz

1. § 167 VVG schafft kein Gestaltungsrecht, sondern gibt dem Versicherungsnehmer nur einen Anspruch darauf, die Lebensversicherung in eine Versicherung umzuwandeln, welche die Kriterien des § 851c Abs. 1 ZPO erfüllt.

2. Pfändungsschutz nach § 851c ZPO besteht auch bei einem Umwandlungsverlangen eines Versicherungsnehmers gemäß § 167 VVG erst dann, wenn sämtliche der in § 851c ZPO geregelten Voraussetzungen im Zeitpunkt der Pfändung vorliegen (im Anschluss an , RuS 2009, 472 Rn. 12 und , VersR 2011, 1287 Rn. 19).

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
DB 2015 S. 2080 Nr. 36
DB 2015 S. 8 Nr. 34
NJW 2015 S. 3506 Nr. 48
WM 2015 S. 1681 Nr. 35
HAAAF-00065

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