Rechtsanwaltsverschulden bei Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist in einer Familiensache: Verfristung eines Verlängerungsantrages; Verletzung von Überwachungspflichten hinsichtlich der Durchführung einer Einzelanweisung zur Fertigung und Versendung eines korrigierten, fristgebundenen Schriftsatzes
Leitsatz
1. Eine Verlängerung der Frist zur Beschwerdebegründung gemäß § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG i.V.m. § 520 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO ist ausgeschlossen, wenn das Verlängerungsgesuch erst nach Ablauf der Begründungsfrist beim Oberlandesgericht eingegangen ist (im Anschluss an , juris).
2. Ein Rechtsanwalt genügt der von ihm geforderten üblichen Sorgfalt jedenfalls dann nicht mehr, wenn er dieselbe Kanzleikraft, die zuvor weisungswidrig den falsch adressierten und von ihm unterzeichneten fristgebundenen Schriftsatz gefertigt hat, anweist, einen korrigierten Schriftsatz zu erstellen, diesen ihm zur Unterschrift vorzulegen und anschließend an das dort aufgeführte Gericht zu übersenden, ohne die Durchführung dieser Weisung durch weitere Maßnahmen abzusichern (im Anschluss an , VersR 1985, 1140 und Senatsurteil vom , IVb ZR 541/80, FamRZ 1981, 33; Abgrenzung zu , NJW 2014, 700).