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BGH Beschluss v. - XII ZB 508/14

Gesetze: § 242 BGB, § 1908d BGB, § 5 VBVG, § 168 FamFG

Vergütungsanspruch des Kontrollbetreuers: Beendigungszeitpunkt der Kontrolltätigkeit nach Widerruf der Vorsorgevollmacht

Leitsatz

1. Der Vergütungsanspruch des Betreuers endet erst mit der gerichtlichen Aufhebung der Betreuung nach § 1908 d BGB, es sei denn, das Ende der Betreuung steht bereits durch den Tod des Betreuten oder aufgrund eines entsprechenden Fristablaufs fest (im Anschluss an Senatsbeschluss vom , XII ZB 479/12, FamRZ 2014, 1778).

2. Hat der Kontrollbetreuer nach Widerruf der Vorsorgevollmacht dem Gericht mitgeteilt, dass die Betreuung aus seiner Sicht beendet sei, und ihm zugleich seinen Betreuerausweis sowie einen sich bis zu diesem Zeitpunkt erstreckenden Vergütungsantrag übersandt, steht dem Vergütungsanspruch für die Folgezeit bis zur gerichtlichen Aufhebung der Betreuung, in der der Kontrollbetreuer keine Tätigkeit mehr für den Betreuten erbracht hat, der Einwand von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB entgegen.

Fundstelle(n):
WAAAF-00073

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