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BSG Urteil v. - B 6 KA 24/14 R

Gesetze: § 33 Abs 2 S 3 Halbs 2 Ärzte-ZV vom , § 33 Abs 2 S 4 Ärzte-ZV vom , § 33 Abs 2 S 5 Ärzte-ZV vom , § 33 Abs 3 S 1 Ärzte-ZV vom , § 33 Abs 3 S 5 Ärzte-ZV vom , § 1a BMV-Ä, § 15a Abs 5 S 2 BMV-Ä, § 17 Abs 1a BMV-Ä, § 82 Abs 1 SGB 5, § 98 Abs 13a SGB 5

Vertragsärztliche Versorgung - Genehmigungsfähigkeit einer Teil-Berufsausübungsgemeinschaft (Teil-BAG) - Gestaltung eines Gründungsvertrags einer Teil-BAG - Bundesmantelvertragspartner - Anforderungen an die Bildung einer Teil-BAG

Leitsatz

1. Als Teil-Berufsausübungsgemeinschaft (Teil-BAG) genehmigungsfähig sind nur solche Kooperationen, in denen jeder beteiligte Leistungserbringer einen Teil seines Leistungsangebots in die Teil-BAG einbringt und im Übrigen seine vertragsärztliche Tätigkeit weiter eigenständig ausübt.

2. Die Verträge über die Gründung einer Teil-BAG sind so klar und nachvollziehbar zu gestalten, dass sie für die Zulassungsgremien ohne Weiteres erkennen lassen, welchen konkreten Zwecken die Teil-BAG dienen soll; verbleibende Unklarheiten, insbesondere hieraus resultierende Zweifel daran, dass die Teil-BAG nicht zu Umgehungszwecken gegründet wurde, gehen zu Lasten der die Genehmigung beantragenden Ärzte.

3. Die Bundesmantelvertragspartner sind nicht berechtigt, über § 33 Abs 2 Satz 3 bis 5 Ärzte-ZV hinausgehende Anforderungen an die Bildung einer Teil-BAG zu normieren.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2015:250315UB6KA2414R0

Fundstelle(n):
VAAAF-00082

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