Rückzahlung von Ausbildungsförderung bei krankheitsbedingter Unterbrechung der Ausbildung; Vertretenmüssen
Leitsatz
Ein Auszubildender kann auch dann nach § 53 Satz 1 Nr. 2 BAföG zur Rückzahlung verpflichtet sein, wenn er seine Ausbildung aus Gründen unterbricht - wie der Inanspruchnahme eines Urlaubssemesters wegen Krankheit -, die er nicht zu vertreten hat. § 20 Abs. 2 Satz 1 BAföG stellt sich insoweit nicht als Regelung dar, die als vorrangiges Spezialgesetz die Anwendbarkeit des § 53 Satz 1 Nr. 2 BAföG ausschließt.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer: ECLI:DE:BVerwG:2015:250615U5C15.14.0
Fundstelle(n): NJW 2015 S. 3321 Nr. 45 NJW 2015 S. 8 Nr. 39 AAAAF-00157