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BVerwG Urteil v. - 5 C 15/14

Gesetze: § 53 S 1 Nr 2 BAföG, § 20 Abs 2 S 1 BAföG, § 15 Abs 2a BAföG, § 50 Abs 1 S 1 SGB 10

Rückzahlung von Ausbildungsförderung bei krankheitsbedingter Unterbrechung der Ausbildung; Vertretenmüssen

Leitsatz

Ein Auszubildender kann auch dann nach § 53 Satz 1 Nr. 2 BAföG zur Rückzahlung verpflichtet sein, wenn er seine Ausbildung aus Gründen unterbricht - wie der Inanspruchnahme eines Urlaubssemesters wegen Krankheit -, die er nicht zu vertreten hat. § 20 Abs. 2 Satz 1 BAföG stellt sich insoweit nicht als Regelung dar, die als vorrangiges Spezialgesetz die Anwendbarkeit des § 53 Satz 1 Nr. 2 BAföG ausschließt.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerwG:2015:250615U5C15.14.0

Fundstelle(n):
NJW 2015 S. 3321 Nr. 45
NJW 2015 S. 8 Nr. 39
AAAAF-00157

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