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BFH Beschluss v. - X B 28/15

Gesetze: FGO § 65 Abs. 1, FGO § 65 Abs. 2, FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3, FGO § 119 Nr. 3, ZPO § 253, VwGO § 82, SGG § 92

Pflicht zur Angabe einer ladungsfähigen Anschrift

Tatbestand

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hatte sich mit der im Dezember 2001 bei dem Finanzgericht (FG) eingegangenen Klage gegen Bescheide des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt) nach einer Außenprüfung gewehrt. Als Anschrift war die B-Straße in X angegeben. Eine Ladung unter dieser Anschrift im Jahre 2007 war erfolgreich. Im Jahre 2007 stellte der Kläger auch einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter der Anschrift B-Straße.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2015 S. 1423 Nr. 10
UAAAF-00253

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