1. Eine Saldierung nach § 177 Abs. 1, Abs. 2 AO ist auch möglich bei Änderungen gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO. 2. Für die Anpassungspflicht nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO ist es gleichgültig, ob der betreffende Grundlagenbescheid aufgrund eines Rechtsbehelfsverfahrens oder aus anderen Gründen erlassen, aufgehoben oder geändert worden ist. 3. § 177 AO begrenzt die Korrektur eines Steuerbescheids zugunsten der materiell-rechtlich zutreffenden Steuerfestsetzung. § 177 Abs. 1 AO nimmt diejenigen Änderungen vorweg, die der Steuerpflichtige sonst in dem durch § 351 Abs. 1 AO eröffneten Rahmen gegen eine ihm nachteilige Änderung des Steuerbescheids aufgrund selbständiger Korrekturvorschriften geltend machen könnte. § 177 Abs. 2 AO ist Spiegelbild zu § 177 Abs. 1 AO. Die Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheids i.S. des § 177 AO erfasst alle Fälle, in denen die Bestandskraft eines Steuerbescheids durchbrochen werden kann. 4. Die der Saldierung zugänglichen materiellen Fehler sind nach § 177 Abs. 3 AO alle Fehler, die zur Festsetzung einer Steuer führen, die von der kraft Gesetzes entstandenen Steuer abweicht. Auf ein etwaiges Verschulden sowie insbesondere auf die Frage, ob insoweit Verjährung eingetreten ist, kommt es nicht an. 5. Die Saldierungsmöglichkeit umfasst bei zusammen veranlagten Ehegatten auch die Saldierung materieller Fehler bei den Einkünften des einen Ehegatten aufgrund einer lediglich auf den anderen Ehegatten bezogenen Änderungsvorschrift. 6. Der Saldierungsrahmen des § 177 Abs. 1, Abs. 2 AO bestimmt sich nach der Reichweite der Änderung, die die Saldierungsmöglichkeit begründet. Maßgebend ist allerdings der Änderungsumfang der Änderungsbescheide, die einen zuvor bestandskräftig gewordenen Bescheid ändern oder aufheben. Folgen Bescheide aufeinander, die nicht bestandskräftig geworden sind, so sind die Änderungen zusammenzufassen.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2015 S. 1334 Nr. 10 HFR 2016 S. 98 Nr. 2 EAAAF-00254