Anspruch auf Altersvorsorgezulage nur bei Einwilligung in die Übermittlung der Besoldungsdaten innerhalb der gesetzlichen Zwei-Jahres-Frist; mittelbare Zulageberechtigung bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 79 Satz 2 EStG
Leitsatz
Erteilt ein Besoldungsempfänger die Einwilligung in die Datenübermittlung nicht innerhalb der gesetzlichen Zwei-Jahres-Frist und ist er daher nicht gemäß § 79 Satz 1 EStG unmittelbar altersvorsorgezulageberechtigt, ist er bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 79 Satz 2 EStG gleichwohl mittelbar zulageberechtigt. Vergleichbar .
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2015 S. 1376 Nr. 10 OAAAF-00255